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Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
Auf die gesamten Beziehungen der Mechatronic Medical Engineers GmbH, Europaplatz 5, 64293 Darmstadt („Mechatronic“) mit dem Lieferanten, der Unternehmer ist, über den Bezug von beweglichen Sachen („Liefergegenstände) und Dienst- oder Werkleistungen („Leistungen“) finden ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Anwendung. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten zudem für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen mit dem Lieferanten. Sollte der Lieferant entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit ausgeschlossen, auch wenn Mechatronic ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss, Leistungserbringung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen. Ein Abruf von Mechatronic aus einem Sukzessivlieferungsvertrag ist verbindlich, sofern der Lieferant nicht binnen 1 Woche ab Zugang des Abrufs widerspricht.
(2) Mechatronic ist berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes bzw. die Erbringung der Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten nach Anmeldung zu kontrollieren.
3. Lieferbedingungen (Termine, Verzug, Eigentumsvorbehalt)
(1) Es gelten die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine.
(2) Der Lieferant hat Mechatronic unverzüglich nach Erkennbarkeit über alle Umstände, die eine termingerechte Lieferung oder Leistung beeinträchtigen könnten, und die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung schriftlich zu unterrichten.
(3) Die Lieferung hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde, frei Haus zur angegebenen Lieferadresse von Mechatronic zu erfolgen. Erfüllungsort für Leistungen ist, soweit nicht anderes vereinbart wurde, der Sitz von Mechatronic.
(4) Im Falle des Lieferverzuges ist Mechatronic berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettolieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 % des Gesamtnettolieferwertes. Mechatronic ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Den Parteien ist es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer oder ein höherer Schaden entstanden ist.
(5) Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
(6) Änderungen von Bestellungen durch den Lieferanten sind gegenüber Mechatronic anzuzeigen.
4. Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Gefahr geht über mit Eingang der Lieferung „frei Haus“, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der von Mechatronic benannten Lieferadresse über.
(2) Die Abnahme von Werkleistungen findet, soweit nichts anderes vereinbart wurde, an der Liefer- oder Leistungsadresse statt und bedarf der Ausstellung einer Bescheinigung durch Mechatronic in Textform. Eine konkludente oder fiktive Abnahme wird ausgeschlossen.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Der vereinbarte Preis ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ein Festpreis, der Verpackung, Lieferung, Versicherung, sonstige Nebenkosten und Steuern einschließt.
(2) Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt nach Wahl von Mechatronic innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Rechnungseingangs bei Mechatronic, jedoch nicht vor erfolgter Lieferung der Liefergegenstände oder Erbringung der Leistung.
(3) Mechatronic stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu.
(4) Die Aufrechnung des Lieferanten mit von Mechatronic bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(5) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lieferant nur insoweit befugt, als die Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig oder durch Mechatronic anerkannt sind. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6. Mängelhaftung, Verjährung, Untersuchungspflicht, Gewährleistungseinbehalt
(1) Der Lieferant wird die Liefergegenstände bzw. Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln und entsprechend dem Stand der Technik sowie den anwendbaren Sicherheitsvorschriften liefern bzw. erbringen. Sollte der Lieferant aufgrund einer Vorgabe von Mechatronic vom Stand der Technik sowie den anwendbaren Sicherheitsvorschriften abweichen müssen, muss er Mechatronic hierüber unverzüglich informieren.
(2) Mechatronic hat erhaltene Liefergegenstände unverzüglich auf mögliche Fehler oder Qualitätsabweichungen zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind innerhalb von 4 Tagen nach Eingang der Lieferung, verborgene Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung zu rügen.
(3) Die Mängelansprüche von Mechatronic richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Mängelansprüche von Mechatronic für Lieferungen und Leistungen verjähren, soweit diese entsprechend ihrer üblichen Verwendung für den Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind, in fünf Jahren, im Übrigen in 36 Monaten beginnend mit Gefahrübergang.
(5) Mechatronic ist berechtigt, einen Sicherungseinbehalt von 5 % der Nettoauftragssumme für Mängelansprüche zu verlangen. Der Lieferant ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch die Stellung einer dem deutschen Recht unterliegenden unbefristeten, selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft eines Kreditinstituts, das in der Europäischen Union zugelassen ist, abzulösen. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen. Der Sicherungseinbehalt bzw. die zur Ablösung gestellte Bürgschaft wird auf schriftliches Verlangen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ausgezahlt bzw. zurückgegeben.
7. Geheimhaltung
(1) Übergebene Zeichnungen, Pläne, Muster, Werkzeuge o.ä., an denen Eigentums- und Urheberrechte von Mechatronic bestehen; dürfen ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht verbreitet oder zu anderen als den von Mechatronic bestimmten Zwecken benutzt werden.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen von Mechatronic, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen sowie vor deren Zugriff zu schützen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn die Informationen öffentlich bekannt geworden sind oder dem Lieferanten bei Vertragsschluss bereits bekannt waren, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten hierfür ursächlich war.
8. Haftung, Produkthaftung, Schutzrechtsverletzungen
(1) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Soweit der Lieferant einen Produkthaftungsschaden zu vertreten hat, ist er verpflichtet, Mechatronic den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen, bzw. insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Mechatronic aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.
(3) Im Rahmen seiner vorstehenden Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Mechatronic durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Mechatronic den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Liefergegenstände verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und Mechatronic den Versicherungsschutz auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.
(5) Soweit der Lieferant es zu vertreten hat, dass sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder vertragsgemäßer Nutzung seiner Leistungen eine Verletzung von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter ergibt, haftet er und stellt Mechatronic von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei.
(6) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach Bekanntwerden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten.
(7) Der Auftragnehmer wird Mechatronic von etwaigen Ansprüchen Dritter, die darauf beruhen, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz nicht nachgekommen ist, freistellen.
9. Ausführung von Arbeiten, Materialbeistellung, Ersatzteile
(1) Die Abtretung der sich aus der Bestellung ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung von Mechatronic.
(2) Materialbeistellungen bleiben Eigentum von Mechatronic und sind unentgeltlich mit der Sorgfalt, die der Lieferant in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von Mechatronic zulässig.
(3) Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten Materials durch den Lieferanten erfolgt für Mechatronic. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Mechatronic gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Mechatronic das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sachen von Mechatronic zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für an Mechatronic gelieferte Produkte für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten
10. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Abtretung der sich aus der Bestellung ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung von Mechatronic.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Im Falle einer mündlichen Vereinbarung bedarf sie der Dokumentation in Textform.
(4) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; soweit der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt dies unter Ausschluss der Bestimmungen der UN-Kaufrechtskonvention (CISG).
(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag/Liefergeschäft ist der Sitz von Mechatronic in 64295 Darmstadt und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Mechatronic ist jedoch berechtigt, jeden anderen begründeten Gerichtsstand zu wählen.